E-Kennzeichen
Verfasst: 8. Jul 2015 10:28
Habe mal, nachdem ja Gesetz und Verordnung längst beschlossen sind, mal beim Landkreis nachgefragt.
Die der derzeitige Kenntnisstand:
Sehr geehrter Herr Pxxx,
da mir bisher keine offiziellen Informationen zur Einführung der neuen E-Kennzeichen vorliegen,
habe ich Ihre Anfrage bei der Pressestelle des Main-Taunus-Kreises zum Anlass genommen,
mein zuständiges Regierungspräsidium um Mitteilung des aktuellen Sachstandes zu bitten.
Von dort wurde mir mitgeteilt, dass das Elektromobilitätsgesetz (siehe Anhang) zum 12. Juni 2015 in Kraft trat.
Die in § 3 EmoG aufgeführten Bevorrechtigungen werden nur in dem Umfang zulässig sein, die entsprechende Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 2 EmoG ermöglichen und wenn gegebenenfalls erforderliche Beschilderungen im Straßenraum aufgestellt sind. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 EmoG erforderlich, die ebenfalls einer Rechtsverordnung bedarf.
Die erforderlichen Rechtsverordnungen sind bislang nicht beschlossen. Erst nach deren Inkrafttreten werden die durch das EmoG vorgesehenen Bevorrechtigungen im zulässigen Rahmen in Anspruch genommen werden können.
Dem Regierungspräsidium liegen keine Hinweise über den möglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der erforderlichen Rechtsvorschriften vor.
Sobald nähere Informationen vorliegen, werden diese sicherlich durch die zuständigen Ministerien pressewirksam veröffentlicht und den Zulassungsbehörden Handlungsanweisungen erteilt.
Ich bedauere, Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Informationen geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
U. P.
Main-Taunus-Kreis, Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Die der derzeitige Kenntnisstand:
Sehr geehrter Herr Pxxx,
da mir bisher keine offiziellen Informationen zur Einführung der neuen E-Kennzeichen vorliegen,
habe ich Ihre Anfrage bei der Pressestelle des Main-Taunus-Kreises zum Anlass genommen,
mein zuständiges Regierungspräsidium um Mitteilung des aktuellen Sachstandes zu bitten.
Von dort wurde mir mitgeteilt, dass das Elektromobilitätsgesetz (siehe Anhang) zum 12. Juni 2015 in Kraft trat.
Die in § 3 EmoG aufgeführten Bevorrechtigungen werden nur in dem Umfang zulässig sein, die entsprechende Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 2 EmoG ermöglichen und wenn gegebenenfalls erforderliche Beschilderungen im Straßenraum aufgestellt sind. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 EmoG erforderlich, die ebenfalls einer Rechtsverordnung bedarf.
Die erforderlichen Rechtsverordnungen sind bislang nicht beschlossen. Erst nach deren Inkrafttreten werden die durch das EmoG vorgesehenen Bevorrechtigungen im zulässigen Rahmen in Anspruch genommen werden können.
Dem Regierungspräsidium liegen keine Hinweise über den möglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der erforderlichen Rechtsvorschriften vor.
Sobald nähere Informationen vorliegen, werden diese sicherlich durch die zuständigen Ministerien pressewirksam veröffentlicht und den Zulassungsbehörden Handlungsanweisungen erteilt.
Ich bedauere, Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Informationen geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
U. P.
Main-Taunus-Kreis, Der Landrat
Straßenverkehrsamt