Gegen was Du mit Deiner Aktion alles verstoßen hast möchte ich nicht wissen. Käme wahrscheinlich deutlich teurer als bei der Besitzerin.Markus Dippold hat geschrieben: Motor laufen lassen ist ein Verstoß gegen §30 StVO bzw. §117 Ordnungswidrigkeitengesetz.
Dann wäre da noch: §14 Abs. 2 OWiG, §49 StVO i.V.m. §24 StVG mit der Quintessenz: Fahrzeug nicht gegen unbefugte Benutzung gesichert. Anstiftung zum Diebstahl.
Gruß
Markus
Kunden stehen auf Dieselantrieb
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wolf
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Re: Kunden stehen auf Dieselantrieb
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Re: Kunden stehen auf Dieselantrieb
Selbst wenn ein richtiger Dieb das Fahrzeug mitgenommen hätte, keine Versicherung hätte gezahlt.
Lustiger wäre es gewesen Auto aus zu machen und Schlüssel in dem selben Auto zu verstecken.
Im Winter ist dieses ganze Motor an lassen sogar noch häufiger zu finden, meiner Meinung nach, vielleicht auch nur weil man es eher sieht, vielleicht aber auch weil die Leute den Komfort eines warmen Autos haben wollen. Ich muss zu geben das im Auto es schon nach wenigen Minuten ziemlich kalt wird. Dennoch käme ich niemals auf die Idee das Auto irgendwo kurz laufen lassen, erst recht nicht wenn Motor und Öl nicht warm sind.
Lustiger wäre es gewesen Auto aus zu machen und Schlüssel in dem selben Auto zu verstecken.
Im Winter ist dieses ganze Motor an lassen sogar noch häufiger zu finden, meiner Meinung nach, vielleicht auch nur weil man es eher sieht, vielleicht aber auch weil die Leute den Komfort eines warmen Autos haben wollen. Ich muss zu geben das im Auto es schon nach wenigen Minuten ziemlich kalt wird. Dennoch käme ich niemals auf die Idee das Auto irgendwo kurz laufen lassen, erst recht nicht wenn Motor und Öl nicht warm sind.
- Markus Dippold
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Re: Kunden stehen auf Dieselantrieb
Vermutlich gegen nichts.wolf hat geschrieben:Gegen was Du mit Deiner Aktion alles verstoßen hast möchte ich nicht wissen. Käme wahrscheinlich deutlich teurer als bei der Besitzerin.Markus Dippold hat geschrieben: Motor laufen lassen ist ein Verstoß gegen §30 StVO bzw. §117 Ordnungswidrigkeitengesetz.
Dann wäre da noch: §14 Abs. 2 OWiG, §49 StVO i.V.m. §24 StVG mit der Quintessenz: Fahrzeug nicht gegen unbefugte Benutzung gesichert. Anstiftung zum Diebstahl.
Gruß
Markus
Bushaltestelle freigemacht, Fahrzeug gegen Diebstahl und weitere einfache unbefugte Benutzung gesichert.
Ein Schaden ist nicht entstanden, ganz im Gegenteil, ich habe Schaden abgewendet.
Aber ich habe schon etliche verrückte Dinge gemacht, bei denen sich andere wohl an die Stirn langen würden.
Gruß
Markus
- Opel Ampera ePionier, lithiumweiß, Modelljahr 2012Besitz und Datenerfassung seit 13.12.2012
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