"Da werden Sie geholfen"
Habe das seinerzeit von einem Fachanwalt für Bau- und Eigentumsrecht prüfen lassen und meine Einschätztung wurde bestätigt:
"§ 21 Abs. 5 Nr. 6 begründet erhöhte Duldungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers, soweit es sich um die Herstellung eines Fernsprech-, Rundfunk- oder Energieversorgungsanschlusses handelt. Sinn des Gesetzes ist, einen gewissen Mindeststandard zu gewähren.
Von dieser Duldungspflicht ist zum einen sowohl das Gemeinschaftseigentum sowie auch fremdes Sondereigentum betroffen. Natürlich sind Sie dabei verpflichtet die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten (also wenn möglich die Kabel über Ihr Sondereigentum laufen zu lassen und so weiter.
Um den Anschluss vorzunehmen, bedarf es nach Ansicht der Rechtsprechung weder Beschlusses noch der Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer, (OLG München NJW-RR 2008, 393).
Nach § 21 Abs. 6 sind Sie allerdings den anderen Miteigentümern sollte es zu Schäden durch diese Installation kommen zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob der Schaden widerrechtlich und schuldhaft zugefügt worden ist oder nicht.
Nach § 21 Abs. 5 WEG ist Ihre Eigentümergemeinschaft, auch wenn kein Beschluss zustande kommen sollte zur Duldung verpflichtet."
Auch meinem Verwalter habe ich das unter die Nase gehalten und der zuckte zusammen und sagte sinngemäß:
"Da brauchen wir gar nicht in der WEG diskutieren. Das müssen die Anderen akzeptieren"
